Forderung gegen die Waschanlage
Waschanlagenbetreiber haftet, wenn er regelmäßige Wartung nicht nachweisen kann
Kommt es zu einer Beschädigung eines Fahrzeugs in einer Waschanlage, in der das Fahrzeug eingefahren und nach Verlassen durch den Fahrer gewaschen wird, und war das Fahrzeug vor Einfahrt in die Waschanlage nachweislich schadensfrei, ist eine Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers, der die Fahrzeuge seiner Kunden vor Schäden zu bewahren hat, bewiesen. Es liegt sodann am Betreiber der Waschanlage zu beweisen, dass die Anlage nach den Regeln der Technik betrieben und diesen Regeln entsprechend gewartet wurde. Gelingt ihm der Beweis nicht, haftet er für die Fahrzeugschäden seiner Kunden.
Das von uns in erster Instanz vor dem Landgericht Berlin erstrittene Urteil erging in Rechtskraft, nachdem der Waschanlagenbetreiber beim Kammergericht Berlin Berufung eingelegt, die Berufung jedoch nach einem Hinweis des Kammergerichts, wonach das Urteil des Landgerichts Berlin nicht zu beanstanden ist, zurückgenommen hat.