Vertragsrecht
Durch die Corona-Krise werden bestehende Vertragsverhältnisses zum Teil erheblich erschüttert, beziehungsweise vollständig aus dem Gleichgewicht gebracht.
Dies gilt nicht nur für Mietverträge, die beispielsweise für Restaurantbesitzer keinen Sinn mehr machen, weil sie ihr Lokal nicht mehr betreiben können, sondern auch für Schul- oder Betreuungsverträge mit Kindergärten, in denen die jeweils vereinbarte Leistung seitens des Trägers nicht mehr erbracht wird.
Ob im Einzelfall der Vertrag wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 315 BGB anzupassen ist, ist im konkreten Einzelfall zu überprüfen.
Die Ausgestaltung von Verträgen ist in allen Rechtsgebieten entscheidend dafür, dass Geschäftsbeziehungen problemlos verlaufen und jede Partei weiß, wozu sie sich durch den Vertrag verpflichtet.
Professionelle Beratung im Vorfeld kann erhebliche Kosten sparen, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung entstehen.